Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ST-R CNC-Technik GmbH
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der ST-R CNC-Technik GmbH (nachfolgend: „ST-R“) an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie sind anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristisches Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ST-R hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ST-R eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
4. Rechte, die ST-R nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
1. Angebote und Kostenvoranschläge von ST-R sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von ST-R nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als Vertragsangebot. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ST-R durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine Auftragsbestätigung, die in Textform, insbesondere elektronisch erstellt wurde, gilt als schriftlich.
3. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage von ST-R als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. Sofern und soweit mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Ware verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch ST-R vorbehalten, soweit die Änderungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und für den Besteller zumutbar sind.
III. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von ST-R als verbindlich bezeichnet sind.
2. Vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn ST-R bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens ST-R. Der Lieferung steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug gerät.
3. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für ST-R nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Behinderungen oder sonstige Beschränkungen bei der Lieferung) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von STR.
5. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, sofern ST-R die Verzögerung zu vertreten hat.
IV. Lieferort, Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, ist ST-R berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald ST-R die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 1. zur Verfügung stellt oder bei einem Versendungskauf an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergibt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme im Verzug gerät.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist ST-R berechtigt, den daraus entstehenden Schaden wie folgt ersetzt zu verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Waren, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Waren. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten.
V. Preise
1. Es gilt der vereinbarte Preis in EUR, der sich aus der Auftragsbestätigung von ST-R ergibt, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“ bzw. „EXW“ nach Maßgabe der Incoterms® 2020 ausschließlich Verpackung.
2. Bei einem Versendungskauf trägt der Besteller die Kosten des Transports und einer etwaig gewünschten Transportversicherung.
3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist ST-R berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch ST-R die Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch ST-R die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern. ST-R ist dann zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. ST-R wird hierbei die
berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird ST-R dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Bestellers bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Kaufpreis in der angegebenen Währung zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt auf ein in der Rechnung angegebenes Konto ohne Abzug zu überweisen. Die Vereinbarung von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ST-R berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder die die Bezahlung der offenen Forderungen von ST-R gefährdet erscheinen lassen, so ist ST-R berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ST-R das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat ST-R unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt von ST-R stehenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ST-R berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist ST-R berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf STR diese Rechte nur geltend machen, wenn ST-R dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß der Regelung unter c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ST-R als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ST-R Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des ST-R zustehenden Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ST-R ab. ST-R nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben ST-R ermächtigt. ST-R verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ST-R gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ST-R den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ST-R verlangen, dass der Besteller ST-R die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ST-R in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ST-R um mehr als 10%, wird ST-R auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von ST-R freigeben.
e. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, die einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in dieser Ziffer VII. nicht vorsehen, räumt der Besteller ST-R ein entsprechendes Sicherungsmittel ein. Der Besteller wird alles Erforderliche tun, um ST-R ein solches Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen.
VIII. Mängelansprüche des Bestellers
1. Mängelrechte des Bestellers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB bzw. Art. 38, 39 CISG) nachgekommen ist. Offenkundige Mängel und solche Mängel, die bei einer unverzüglichen Prüfung der Ware bei Erhalt erkennbar waren, hat der Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Besteller ST-R unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen bei ST-R eingeht. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ST-R für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat den bzw. die Mängel in seiner Mängelanzeige zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist ST-R berechtigt zu wählen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
3. Erfolgt eine Mangelrüge zu Unrecht, ist ST-R berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
4. Mängelrechte bestehen nicht
a. bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Mustern, Prototypen oder den Katalogabbildungen bzw. zu früheren Lieferungen, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind;
b. bei natürlichem Verschleiß;
c. bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen.
5. ST-R haftet ferner nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von ST-R abweichende Verarbeitung oder abweichende Materialen verlangt.
IX. Verjährung
Die Verjährung für Mängelansprüche des Bestellers beträgt zwölf (12) Monate nach Lieferung der Ware. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers gemäß Ziffer X.2. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Sonstige Haftung von ST-R
1. Eine Schadensersatzhaftung seitens ST-R setzt auch im internationalen Geschäftsverkehr in jedem Fall ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) von ST-R voraus. Die zwingende Haftung für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt. 2. ST-R haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung einer Garantie, das arglistige Verschweigen von Mängeln und die zwingende Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ST-R – vorbehaltlich Ziffer 2. – nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von ST-R den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, sofern und soweit ST-R die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und ST-R gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern im internationalen Geschäftsverkehr das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt werden, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Dies gilt nicht für die Vorschriften betreffend den Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB, die im internationalen Geschäftsverkehr keine Anwendung finden.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von ST-R. ST-R ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
Stand: Novermber 2020